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Allgemeine Geschäftsbedingung

der Freizeitanlage und Tagungshotel Seepark Kirchheim GmbH & Co Betriebs KG


§1
Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Hotels mit dem Kunden (einheitliche Bezeichnung für: Besteller, Veranstalter, Gast u. ä.)
zustande. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil; etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Sie gelten für sämtliche Leistungen des Hotels, insbesondere für die Überlassung von Hotelzimmern, Ferienhäusern, Konferenz-, Banketträume und anderen Räumlichkeiten des Hotels (nachfolgend umfassend: Leistungserbringung). Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber mit dem Kunden als Gesamtschuldner. Das Hotel kann vom Kunden und/oder vom Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Eine Unter- oder Weitervermietung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Hotels.

§ 2
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages (Mietvertrag) verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden. Abschluss des Gastaufnahmevertrages (Mietvertrag) verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden.

§ 3
Tentativ- oder Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Das Hotel behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Tentativ- oder Optionsdaten die reservierten Zimmer, Konferenz- und Veranstaltungsräume anderweitig zu vermieten.

§ 4
Reservierte Hotelzimmer und Ferienhäuser stehen dem Gast von 15.00 Uhr, am Anreisetag und bis 11.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, bestellte Hotelzimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben.
Sollte die gebuchte Wohneinheit am Abreisetag nicht bis spätestens 11.00 Uhr geräumt sein, so ist der Vermieter berechtigt den Mietpreis für einen weiteren Tag vom Mieter zu erheben.
Bei der Reservierung von Ferienhäusern ist eine Vorrauszahlung von 25% des Mietpreises erforderlich. Die Restsumme zahlen Sie bitte ohne besondere Zahlungsaufforderung vier Wochen vor Reiserantritt. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.

§5
Reservierte Veranstaltungs- und Konferenzräume stehen dem Leistungsabnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine
Inanspruchnahme der Konferenzräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung und Zustimmung durch die Hotelleitung.

§ 6
Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer, Ferienhäuser oder Konferenz- und Veranstaltungsräume. Sollten schriftlich vereinbarte Zimmer, Ferienhäuser und Konferenz- und Veranstaltungsräume, aus welchem Grund auch immer, nicht verfügbar sein, so ist das Hotel verpflichtet, für einen gleichwertigen Ersatz außerhalb des Hauses, soweit dieses zumutbar ist, Sorge zu tragen.
Ein Vollpensionsarrangement beginnt entweder am ersten Tag mit dem Mittagessen und endet mit dem Frühstück oder beginnt mit dem Abendessen und endet mit dem Mittagessen. Bei Halbpension wird das Abendessen gegeben.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung bereits bezahlter aber nicht in Anspruch genommener Leistungen.

§7
Um bei Gruppenbuchungen (ab 5 Personen) einen geordneten Ablauf zu gewährleisten, ist der Leistungsnehmer/Besteller verpflichtet, dem Hotel bis 7 Tage vor Ankunft der Gruppe eine Teilnehmerliste zu übermitteln.

§ 8
Sollte der Veranstalter eine politische Vereinigung sein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages zusätzlich der Genehmigung durch die
Hotelleitung. Verschweigt der Besteller/Veranstalter gegenüber dem Hotel, dass es sich um eine politische Vereinigung handelt, so ist das Hotel berechtigt, den Vertrag fristlos zu lösen und entsprechende Bereitstellungskosten nach § 22 zu berechnen.

§ 9
Soweit das Hotel für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen und gewünschte Leistungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und Auftrag sowie auf Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der beschafften Leistungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Leistungen frei.

§ 10
Eine Änderung der Teilnehmerzahl für ein gemeinsames Essen oder einer Tagungspauschale muss spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sein, andernfalls wird mindestens die bestellte Zahl der Gedecke in Rechnung gestellt.

§ 11
Der Veranstalter/Besteller haftet für die Bezahlung etwaiger, von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke.

§ 12
Das Mitbringen von Speisen und Getränken bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Hotelleitung.

§13
Für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten wird keine Haftung übernommen. Sämtliches eingebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
Wertgegenstände und größere Geldbeträge müssen bei der Hotelleitung im Safe aufbewahrt werden, da sonst keine Haftung übernommen werden kann. Für elektronische Geräte, Laptops, Handys etc. wird keine Haftung übernommen.

§ 14
Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne Zustimmung der Hotelleitung nicht gestattet. Für Beschädigungen der Einrichtungen oder des Inventars des Hotels, die bei Auf- und Abbau oder während der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Veranstalter/Besteller ohne Verschuldensnachweis.

§15
Störungen an zur Verfügung gestellten Technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, soweit möglich, sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann jedoch nicht vorgenommen werden.

§16
Die Benutzung der hoteleigenen Sport- und Spielstätten ist gesondert anzumelden und die Nutzungsgebühr zu entrichten. Die Benutzung erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Eltern haften für ihre Kinder.

§ 17
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Leistungsbereitstellung 6 Monate, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen. Änderungen der Mehrwertsteuer gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu Gunsten oder zu Lasten des Leistungsnehmers. Alle Preise verstehen sich in Euro und einschl. Mehrwertsteuer.

§ 18
Rechnungen sind sofort fällig. Ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum berechnet das Hotel Verzugszinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluß für die vereinbarten Leistungen 50 % als Vorauszahlung in Rechnung zu stellen, sowie weitere 25 % bei Inanspruchnahme der Leistungen am Ankunftstag und Restbetrag am Abreisetag durch Barzahlung. Die Vertragserfüllung ist abhängig von der rechtzeitigen Überweisung der Anzahlung.

§ 19
Das Hotel ist bemüht, Weckaufträge mit größter Sorgfalt auszuführen. Zu Händen des Kunden bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Aufbewahrung, Zustellung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 6 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr.

§20
Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, kommt
dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Das Hotel haftet nur für unmittelbare Schäden am Fahrzeug, die auf einem bei der Überlassung des Parkplatzes bereits bestehenden Mangel des Platzes beruhen, höchstens jedoch bis zu 7.500,00 € pro Fahrzeug einschließlich Zubehör. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstückes gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.

§ 21
Das Hotel haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unabhängig von § 18 und den §§ 701 ff. BGB haftet das Hotel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter der Hotelgesellschaft oder der leitenden Angestellten des Hotels.
Eine Verwahrung bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung sind für den Kunden nur bei unstreitigen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine etwaige Haftung des Hotels ist - abgesehen von den §§ 701 ff. BGB - betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.

§ 22
Bei Stornierungen von Hotelzimmern, Ferienhäusern, Veranstaltungs- und Konferenzräumen und Arrangements werden folgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:
a) bis 60 Tage vor Ankunft 10 % der vereinbarten Leistungen/Arrangements
b) 59 bis 30 Tage vor Ankunft 30 % der vereinbarten Leistungen/Arrangements
c) 29 bis 22 Tage vor Ankunft 60 % der vereinbarten Leistungen/Arrangements
d) 21 bis 0 Tage vor Ankunft 80 % der vereinbarten Leistungen/Arrangements

Maßgebend für die Berechnung der Stornierungsgebühren ist das Datum des Eingangs per Post, Fax oder E-Mail.

Das Hotel bemüht sich in diesem Fall, nicht in Anspruch genommene Zimmer, Ferienhäuser, Veranstaltungs- und Konferenzräume und Arrangements nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe der vertraglich vereinbarten Zimmer, Veranstaltungs- und Konferenzräume und Arrangements hat der Leistungsnehmer für die Dauer des Vertrages und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kostenregelung den errechneten Betrag zu zahlen.

§ 23
Gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir auf die Speicherung von Daten als Hilfsmittel für eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung gemäß BDSG hin.

§24
Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§25
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bad Hersfeld.

§ 26
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der anderen Bestimmungen nicht. Ungültige Bestimmungen sind durch gültige zu ersetzen, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen.

Kirchheim, den 01. November 2008

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